Heizung CO₂ Kostenaufteilung, was muss ich beachten?
Was regelt das CO2KostAufG?
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (kurz CO2KostAufG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es regelt, wer die durch die CO₂-Bepreisung entstandenen Mehrkosten bei Heizung und Warmwasser trägt — der Vermieter, der Mieter oder beide anteilig.
Hintergrund: Seit 2021 wird auf fossile Brennstoffe (Erdgas, Heizöl, Fernwärme aus fossilen Quellen) eine CO₂-Abgabe erhoben — 2025 betrug sie 55 €/t CO₂. Bei einer 100-m²-Wohnung mit Erdgas-Heizung sind das schnell 80–150 € Zusatzkosten pro Jahr. Bis 2022 zahlte der Mieter diese Kosten allein. Seit 2023 wird die Last je nach Gebäudezustand zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.
Die Logik dahinter: Wer den Hebel zur Sanierung hat, soll auch die Kostenlast spüren. Bei einem unsanierten Altbau hat der Vermieter den Einfluss auf Dämmung, Fenster und Heizungstechnik — der Mieter kann den Verbrauch nur begrenzt reduzieren. Also trägt der Vermieter den Großteil der CO₂-Kosten. Bei einem effizienten Neubau ist der Hebel beim Mieter (Lüftungsverhalten, Heiztemperatur) — der zahlt dann den vollen Anteil.
Die 10-Stufen-Tabelle
Das Stufenmodell richtet sich nach dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes — also kg CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr. Je höher der Wert, desto schlechter die Energieeffizienz:
| Stufe | CO₂-Ausstoß (kg/m²a) | Vermieter | Mieter |
|---|---|---|---|
| 1 | < 12 | 0 % | 100 % |
| 2 | 12 – < 17 | 10 % | 90 % |
| 3 | 17 – < 22 | 20 % | 80 % |
| 4 | 22 – < 27 | 30 % | 70 % |
| 5 | 27 – < 32 | 40 % | 60 % |
| 6 | 32 – < 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 – < 42 | 60 % | 40 % |
| 8 | 42 – < 47 | 70 % | 30 % |
| 9 | 47 – < 52 | 80 % | 20 % |
| 10 | ≥ 52 | 95 % | 5 % |
Faustregel: Ein normal gedämmter Bestandsbau aus den 1980ern liegt meist in Stufe 5 oder 6, ein KfW-55-Neubau in Stufe 1 oder 2, ein unsanierter Altbau aus den 1950ern in Stufe 8 oder 9.
Stufe für dein Gebäude ermitteln
Die Berechnung des CO₂-Ausstoßes ist überraschend einfach. Du brauchst nur zwei Werte:
- Gesamter Brennstoffverbrauch im Jahr — in kWh, steht auf der Rechnung deines Energieversorgers
- Wohnfläche des Gebäudes — Summe aller vermieteten und selbst genutzten Einheiten in m²
Mit dem Emissionsfaktor deines Brennstoffs ergibt sich der CO₂-Ausstoß:
Die wichtigsten Emissionsfaktoren:
- Erdgas: 0,201 kg CO₂/kWh
- Heizöl: 0,266 kg CO₂/kWh
- Flüssiggas: 0,234 kg CO₂/kWh
- Fernwärme: durchschnittlich 0,280 kg CO₂/kWh (variiert stark)
- Pellets / Holz: 0,036 kg CO₂/kWh (niedrig durch Klimaneutralität)
- Wärmepumpe: 0 kg CO₂/kWh (Strom ist nicht CO₂-bepreist)
Konkretes Beispiel: Ein Haus mit 340 m² Wohnfläche und 38.000 kWh Erdgasverbrauch pro Jahr:
(38.000 × 0,201) ÷ 340 = 76.380 g ÷ 340 m² = 22,5 kg CO₂/m²a
Das ergibt Stufe 4 (22 – < 27 kg) — Vermieter zahlt 30 %, Mieter 70 % der CO₂-Kosten.
Beispielrechnung: 4-Parteien-Haus
Nehmen wir das obige Beispiel und rechnen die CO₂-Kosten konkret aus. Annahmen:
- Wohnfläche: 340 m²
- Verbrauch: 38.000 kWh Erdgas
- CO₂-Preis 2025: 55 €/Tonne
- Eingestuft in Stufe 4 → Vermieter 30 %, Mieter 70 %
Schritt 1: CO₂-Menge berechnen
38.000 kWh × 0,201 kg/kWh = 7.638 kg = 7,638 t CO₂
Schritt 2: CO₂-Kosten berechnen
7,638 t × 55 €/t = 420,09 €
Schritt 3: Aufteilung
Vermieter (30 %): 126,03 €
Mieter gesamt (70 %): 294,06 € — wird verbrauchsgewichtet auf die 4 Mieter verteilt
Bei 4 gleich großen Wohnungen mit ähnlichem Verbrauch zahlt jeder Mieter etwa 73,50 € CO₂-Anteil pro Jahr. Der Vermieter trägt 126 € — Kosten, die in den Vorjahren ebenfalls vollständig auf die Mieter umgelegt worden wären.
Häufige Fehler bei der CO₂-Aufteilung
1. CO₂-Stufe gar nicht ermittelt
Viele Vermieter rechnen weiter wie vor 2023 und legen die kompletten Brennstoffkosten — inklusive CO₂-Anteil — auf die Mieter um. Das ist seit 2023 nicht mehr zulässig und führt zur teilweisen Unwirksamkeit der Abrechnung.
2. Falsche Stufe wegen falsch berechneter CO₂-Menge
Häufig wird mit pauschalen Werten gerechnet statt mit dem tatsächlichen Emissionsfaktor des bezogenen Brennstoffs. Besonders bei Fernwärme kann der reale Wert je nach Versorger deutlich abweichen — frag deinen Fernwärmeanbieter explizit nach dem Wert.
3. Vermieter-Anteil nicht abgezogen
Der Vermieter-Anteil reduziert die umlagefähigen Brennstoffkosten und wandert nicht in den Verbrauchstopf. Wer das vergisst, verteilt am Ende den Vermieter-Anteil noch einmal anteilig auf die Mieter — doppelt falsch.
4. Mietminderung wegen Energieausweis ignoriert
Bei einem Energieausweis-Pflichtgebäude muss der Vermieter den CO₂-Wert auf Verlangen des Mieters offenlegen. Wer das nicht tut, riskiert eine Anfechtung der Abrechnung.
5. Doppelte Bepreisung bei Nichtwohngebäuden vergessen
Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohnen + Gewerbe) gilt für die Nichtwohnanteile eine pauschale 50/50-Aufteilung statt des Stufenmodells. Wer beide Gebäudeteile nach dem Stufenmodell abrechnet, macht einen Fehler.
Sonderfälle & Ausnahmen
Denkmalschutz
Wenn dein Gebäude unter Denkmalschutz steht und energetische Sanierungen behördlich nicht zulässig sind, reduziert sich der Vermieter-Anteil um 50 %. Stufe 10 würde dann etwa von 95 % auf 47,5 % sinken.
Brennstoffe ohne CO₂-Bepreisung
Pellets und Wärmepumpen unterliegen aktuell keiner CO₂-Bepreisung. Hier entstehen keine umzulegenden CO₂-Kosten, das Stufenmodell entfällt für diesen Brennstoff.
Eigenständig versorgte Mieter
Bei dezentraler Versorgung (Etagenheizung, Gastherme in der Wohnung), bei der der Mieter direkt Vertragspartner des Energieversorgers ist, trägt der Mieter zunächst die volle CO₂-Last. Er kann jedoch beim Vermieter eine teilweise Erstattung verlangen, sobald die CO₂-Daten bekannt sind. Frist: 12 Monate nach Erhalt der Brennstoffrechnung.
Häufige Fragen
Gilt das CO2KostAufG auch für Selbstnutzer im Eigentum?
Was, wenn ich die CO₂-Daten vom Versorger nicht bekomme?
Muss ich die Aufteilung in der Abrechnung dokumentieren?
Was passiert bei Mietwechsel mitten im Jahr?
Was ist mit 2024 und davor?
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